Rechtsanwaltskanzlei Briest
BERLIN - WAREN (MÜRITZ)
KOMPETENZ FÜR DEN MITTELSTAND

Steuerrechtliche Änderungen durch das MoPeG

Mit dem 1.1.2024 tritt das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts, kurz MoPeG, in Kraft. Dabei sind nicht nur gesellschaftsrechtliche, sondern auch einige steuerrechtliche Änderungen zu beachten. Im Fokus steht die Abschaffung des Gesamthandprinzips durch § 713 nF BGB, nach welchem Personengesellschaften ein eigenständiges Gesellschaftsvermögen zusteht und dieses nicht mehr den Gesellschaftern zur Gesamthand zusteht.

I. Einkommensteuerrecht

Bislang werden Personengesellschaften im Besteuerungsverfahren „transparent“ behandelt, sodass nur die Gesellschafter gem. § 15 I Nr. 2 EStG besteuert werden. Grund dafür war bisher, dass die Gesellschafter gesamthänderisch über das Gesellschaftsvermögen verfügen konnten und somit gewinnbeteiligt waren. Da für die Besteuerung ausschlaggebend ist, wer leistungsfähig ist, und der Gesellschaft bislang kein eigenes Vermögen zustand, war dies auch gerechtfertigt. Mit dem Entfall d. Gesamthandprinzips und der Zuerkennung eines eigenständigen Gesellschaftsvermögens entfällt allerdings diese Leistungsfähigkeit der Gesellschafter. Verstärkt wird dies dadurch, dass die Gesellschafter unverändert ausschließlich haften sollen. Die Leistungsfähigkeit d. Gesellschafter „verschiebt“ sich also auf die Gesellschaft. Die Personengesellschaften gleichen sich den Kapitalgesellschaften dadurch stark an. Mit Hinblick auf Art. 3 I GG und das Leistungsfähigkeitsprinzip ist eine weitergehende transparente Besteuerung von Personengesellschaften ungerechtfertigt. Laut Gesetzesbegründungsmaterialien soll aber keine Änderung in der Besteuerung erfolgen, insbesondere keine Änderung des Transparenzprinzips. Diesbezügliche Entscheidungen des BVerfG bleiben also abzuwarten, werden aber unvermeidlich sein.

Erwünscht ist die künftige Besteuerung d. Personengesellschaften selbst und nicht ihrer Gesellschafter.

II. Erbschaftsteuerrecht

Für die Besteuerung nach Erbschaftsteuerrecht ist maßgeblich, wer Empfänger einer Zuwendung ist und bei wem eine Vermögensmehrung eintritt.

Wenn Dritte unentgeltliche Zuwendungen an eine Personengesellschaft tätigen, ist nach dem Bereicherungsprinzip gem. § 10 ErbStG diese als Empfänger der Zuwendung zu besteuern. Allerdings erfolgte die Besteuerung auch hier bislang nach dem Transparenzprinzip, da die Erbschaftsteuer als „verlängerte Einkommensteuer“ gilt. Wenn nun die Personengesellschaft über ein eigenes Vermögen verfügt, ist ausschließlich diese bereichert und nicht mehr die Gesellschafter. Eine Gesetzesanpassung ist hier indes nicht notwendig, da Personengesellschaften sich als „Personenvereinigungen“ gem. § 2 I Nr. 1 S. 2 lit. d ErbStG erfassen lassen und auf diesem Wege besteuert werden können.

Wenn Gesellschafter eine unentgeltliche Zuwendung an die Gesellschafter tätigen (disquotale Einlage), geschah dies bisher steuerfrei, da nach herrschender Meinung keine „freigebige Zuwendung“ iSd. § 7 I Nr. 1 ErbStG vorlag (denn die Zuwendung fördere den Gesellschaftszweck und sei deshalb gerade nicht „freigebig“). Wenn man aber annahm, dass auf diesem Wege eine „freigebige Zuwendung“ an die übrigen Gesellschafter erfolgte, da deren Beteiligungswerte durch die disquotale Einlage erhöht wurden, wurde eine Besteuerung bei Personengesellschaften bisher bejaht. Grund war, dass die Gesellschafter als Gesamthänder bereichert wurden und nicht die Gesellschaft. Für Kapitalgesellschaften galt § 7 VIII ErbStG, wodurch zwar nur die Gesellschaft bereichert war (denn diese verfügt bereits über ein eigenes Gesellschaftsvermögen), aber dennoch die disquotale Einlage besteuert werden konnte. Wenn auch Personengesellschaften nun über ein eigenes Gesellschaftsvermögen verfügen, ist § 7 VIII ErbStG ggf. analog anwendbar.

III. Grunderwerbsteuerrecht

Die Begünstigungsvorschriften d. §§ 5, 6 GrEStG sind ab dem 1.1.24 nicht mehr anzuwenden. Eine einzige Ausnahme bilden Innen-GbR’s, also Gesellschaften bürgerlichen Rechts, die nicht im Rechtsverkehr wirksam sind, §§ 740 iVm. 705 II nF BGB.