Die Geschäftsführerhaftung bei Insolvenzreife in der Corona-Krise
Geschäftsführer von Unternehmen dürfen bei Vorliegen der Insolvenzreife, also bei Zahlungsunfähigkeit (unzureichende Zahlungsmittel zur Deckung aller fälligen Verbindlichkeiten) oder Überschuldung (die Verbindlichkeiten sind betraglich höher