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05.10.2022
(aktualisiert am
14.04.2026
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Schufa muss Daten löschen: Schufa darf die Daten eines Insolvenzschuldners nicht länger verarbeiten als sie im „Insolvenzbekanntmachungsportal“ veröffentlicht werden dürfen Grundlage der Entscheidung des Oberlandesgerichts Schleswig-Holstein war ein Insolvenzverfahren aus dem Jahr 2020, welches durch Beschluss des Amtsgerichts aufgehoben wurde, wobei diese Information im Insolvenzbekanntmachungsportal veröffentlicht wurde. Der Kläger wollte aufgrund der wirtschaftlichen und auch finanziellen Nachteile die Löschung der Daten vornehmen lassen. Die Schufa wies die Ansprüche jedoch zurück und stützte sich auf eine Frist von drei Jahren. Das Landgericht Kiel hat die Klage abgewiesen.Das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein entschied am 03.06.2022 in der Berufung, dass die Daten eines Insolvenzschuldners nach 6 Monaten von der Schufa gelöscht werden müssen.In dem Verfahren standen sich das Interesse der Schufa, an bonitätsrelevante Informationen zu gelangen und das Interesse der des Insolvenzschuldners gegenüber, ohne Einschränkungen am wirtschaftlichen Leben zu agieren, da ihm dies vor Löschung der Informationen über das Insolvenzverfahren aus dem Insolvenzbekanntmachungsportal nicht möglich sei, wobei eine ausführliche Abwägung zwischen beiden Interessen nötig war. Hierbei entschied das Gericht, dass nach Ablauf der 6 Monate das Interesse der Schufa an einer Verarbeitung gegenüber dem Interesse des Insolvenzschuldners zurücktritt.
Hans-Jörg Briest
Rechtsanwalt

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