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13.04.2023
(aktualisiert am
14.04.2026
)
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Wird einer im Ausland lebenden Person durch Vermächtnis inländischer Grundbesitz durch einen ebenfalls im Ausland lebenden Erblasser zugewandt, so muss der durch Vermächtnis Begünstigte auf den Grundbesitz keine deutsche Erbschaftssteuer zahlen.Entscheidung des Bundesfinanzhofes:Eine in der Schweiz bis zu ihrem Tod lebende Erblasserin vermachte ihrer in den USA lebenden Nichte eine Immobilie in München, wobei die Nichte nach Tod der Erblasserin als Eigentümerin des Grundstücks im Grundbuch eingetragen wurde. Nachdem jedoch das Finanzamt von der Nichte eine Erbschaftssteuer für den Erwerb der Immobilie verlangt hatte, klagte diese vor dem Bundesfinanzhof.Dieser entschied, dass anders als deutsche Staatsangehörige und Personen mit Wohnsitz oder dauerhaftem Aufenthalt in Deutschland, Erben aus dem Ausland oder Vermächtnisnehmer nur beschränkt steuerpflichtig seien. Grundsätzlich gehört dazu auch inländischer Grundbesitz. Wendet jedoch der Erblasser durch Vermächtnis einem ausländischen Erben oder Vermächtnisnehmer eine inländische Immobilie durch Testament zu, bleibt dies aus dem Grund steuerfrei, da der vom Vermächtnis Begünstigte nur einen Anspruch auf Übertragung des Eigentums an der inländischen Immobilie und nicht die Immobilie selbst erwirbt.Hierbei muss jedoch beachtet werden, dass in bestimmten Ländern der EU ein durch Vermächtnis Begünstigter direkt Eigentum an dem inländischen Grundvermögen erbt und somit steuerpflichtig ist. Hierbei ist die EU-Erbrechtsverordnung zu beachten. Zudem wäre auch der ausländische Erbe im Falle einer gesetzlichen Erbfolge steuerpflichtig.
Hans-Jörg Briest
Rechtsanwalt

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