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04.11.2022
(aktualisiert am
14.04.2026
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§ 15a Abs.3 InsO ist auf eine englische Limited nicht anwendbar, sondern gilt nur für eine GmbH nach deutschem Recht. Grundlage der Entscheidung des Kammergerichts Berlins war die Revision der Staatsanwaltschaft gegen ein Urteil des Amtsgerichtes aus dem Jahr 2019, welches einen Angeklagten mit Strafbefehl wegen Insolvenzverschleppung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 50 Euro verurteilte. Nach Einspruch wurde neben der Bewilligung einer Ratenzahlung auch die Tagessatzhöhe herabgesetzt. In der dagegen folgenden Berufung wurde das Urteil des Amtsgerichts durch das Landgericht aufgehoben und der Angeklagte freigesprochen. Grund war, dass der Angeklagte bis 2015 Director der im Handelsregister des AG C. eingetragenen V Ltd. mit Sitz in Berlin war. Da § 15a Abs. 3 InsO, welches die Antragspflicht bei Insolvenz regelt, jedoch nicht für die V Ltd als Gesellschaft englischen Rechts gilt, konnte das Verhalten des Angeklagten nicht als strafbar erachtet werden. Die Revision der Staatsanwaltschaft dagegen blieb erfolglos. Das Kammergericht bestätigte damit die Auffassung, dass § 15a Abs. 3 InsO nicht für eine englische Limited, sondern nur für eine GmbH nach deutschem Recht gilt. Bei einer Ausweitung des Begriffes der GmbH auf Auslandsgesellschaften, die eine ähnliche Struktur einer GmbH haben – in dem Fall eine englische Limited – werde die Wortlautgrenze des § 15a Abs.3 InsO zu sehr ausgedehnt. Hierfür spricht auch, dass in § 15a Abs. 3 InsO, im Gegensatz zu § 15 Abs. 1 Satz 2 InsO und § 15a Abs 1 InsO nur drei Gesellschaften aufgelistet sind. Die anderen Absätze in § 15a InsO sowie § 15 InsO sprechen lediglich von juristischer Person. Wenn in § 15a Abs. 3 InsO die GmbHs, die AGs und die Genossenschaften aufgezählt werden und nicht nur von juristischer Person gesprochen wird, spricht dies für eine abschließende gesetzliche Regelung.
Hans-Jörg Briest
Rechtsanwalt

Schwerpunkte:
Arbeitsrecht
Wirtschaftsrecht
Gesellschaftsrecht
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