Rechtsanwaltskanzlei Briest
BERLIN - WAREN (MÜRITZ)
KOMPETENZ FÜR DEN MITTELSTAND

Die Geschäftsführerhaftung bei Insolvenzreife in der Corona-Krise

Geschäftsführer von Unternehmen dürfen bei Vorliegen der Insolvenzreife, also bei Zahlungsunfähigkeit (unzureichende Zahlungsmittel zur Deckung aller fälligen Verbindlichkeiten) oder Überschuldung (die Verbindlichkeiten sind betraglich höher als das Vermögen des Unternehmens und es besteht keine positive Fortführungsprognose) keine Zahlungen mehr zu Lasten der Gesellschaft vornehmen. Nimmt der Geschäftsführer dennoch Zahlungen aus dem Vermögen des Unternehmens vor, haftet er selbst mit seinem Privatvermögen. Darüber hinaus besteht die Gefahr, dass durch die Vornahme dieser Handlungen Straftatbestände erfüllt sind, etwa wegen verspäteter Insolvenzantragstellung.

Das COVInsAG

Das Gesetz zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht und zur Begrenzung der Organhaftung bei einer durch die COVID-19-Pandemie bedingten Insolvenz, COVInsAG, räumt den Unternehmen die Aussetzung der Antragspflicht ein, sofern die dafür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Es wird dabei vermutet, dass die Insolvenzreife eines Unternehmens, wenn es am 31.12.2019 noch nicht zahlungsunfähig war, auf den Folgen der Coronavirus-Pandemie beruht und nicht auf anderen Faktoren. Die Details dazu haben wir bereits in unserem Artikel zur Insolvenz in der Corona-Krise dargestellt.

Die Folgen der Aussetzung der Antragspflicht

Die Folgen der Aussetzung der Antragspflicht sind weitgehend, wobei die speziell für die Haftungs- und Strafbarkeitsrisiken des Geschäftsführers wie folgt darstellen.

So entfällt die Insolvenzverschleppungshaftung nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 15a InsO. Zudem sieht § 2 COVInsAG einen Anfechtungsausschluss für geleistete Zahlungen vor. Zahlungen, die im Rahmen eines „ordnungsgemäßen Geschäftsgangs“ erfolgt sind, etwa zur Aufrechterhaltung / Aufnahme des Geschäftsbetriebs sollen als mit der Sorgfalt des ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführers vereinbar gelten.

Auch mit dem Wirksamwerden des COVInsAG bleiben Haftungs- und Strafbarkeitsrisiken für den Geschäftsführer bestehen.

Gerät ein Unternehmen durch das Vorliegen der vorstehend beschriebenen Voraussetzungen in die Insolvenzreife bleibt es dabei, dass die nach der Insolvenzordnung geltenden Vorschriften weiterhin Anwendung finden.

Der Geschäftsführer ist weiterhin dazu berechtigt (aber nicht verpflichtet) den Antrag auf Einleitung des Insolvenzverfahrens zu stellen. Stellt der Geschäftsführer einen solchen Antrag beim zuständigen Amtsgericht während der Aussetzungsperiode könnte er gegenüber den Gesellschaftern des Unternehmens pflichtwidrig handeln und sich dann auch haftbar machen, da damit die von den Gesellschaftern gehaltenen Anteile faktisch entwertet werden.

Sofern der Geschäftsführer es unterlässt, die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung abzugeben, so handelt er auch nach den neu eingeführten Regelungen des COVInsAG strafbar. Hier besteht dann die Möglichkeit finanzielle Unterstützung über Kurzarbeitergeld zu erhalten.

Auch die Verpflichtung zur Abgabe von Steuern bleibt für das betroffene Unternehmen während der Aussetzungsperiode bestehen. Hier besteht dann die Möglichkeit der individuellen Verhandlung mit den zuständigen Finanzämtern, um möglicherweise eine Stundung zu erlangen.

Der Geschäftsführer darf keine neuen Verbindlichkeiten auslösen, sofern Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft vorliegt und er den jeweiligen Vertragspartner darüber nicht in Kenntnis setzt. Bei Zuwiderhandeln könnte sich der Geschäftsführer des Eingehungsbetruges nach § 263 StGB strafbar machen.

Weitere Handlungen des Geschäftsführers im Bereich der Bankrotthandlungen sowie bei Veräußerungen von Eigentumsvorbehaltsware bleiben ebenfalls strafbar.

Unser Fazit

Die vorstehend dargelegten Fragestellungen sind für Geschäftsführer häufig nur schwierig ohne beratende Begleitung zu bewältigen, insbesondere in Bezug auf Haftungs- und Strafbarkeitsrisiken.

Rechtsanwalt Hans-Jörg Briest und sein Team am Standort Berlin berät und begleitet Unternehmen und Geschäftsführer als Anwalt für die Rechtsgebiete Gesellschaftsrecht, Wirtschaftsrecht und Arbeitsrecht seit vielen Jahren Geschäftsführer in der Krise –  auch in Zeiten der Coronavirus-Pandemie. Die Beratung kann ohne persönliche Besuche per Telefon und E-Mail erfolgen, auch wenn üblicherweise großer Wert auf persönlichen Kontakt gelegt wird.