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10.08.2022
(aktualisiert am
14.04.2026
)
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Indem die Möglichkeit der Online-Beglaubigung von Handelsregisteranmeldungen erweitert wurde, führt dies auch zu einer vereinfachten Gründung einer GmbH oder UG. Auf Grundlage der EU-Digitalisierungsrichtlinie hat der Bundesrat die Ausweitung der Online-Beglaubigung gebilligt und damit die bisherige Beschränkung auf bestimmte Rechtsträger wie Einzelkaufleute, GmbH oder Aktiengesellschaften entfallen lassen. Zudem erstreckt es das Verfahren auch auf Anmeldungen im Partnerschafts-, Genossenschafts- und Vereinsregister. Es sieht vor, dass das notarielle Verfahren der Online-Beurkundung auch auf einstimmig gefasste satzungsändernde Beschlüsse sowie auf GmbH-Sachgründungen und Gründungsvollmachten angewendet werden kann. Das jetzt vorliegende Gesetz geht sogar über die europäischen Vorgaben hinaus und sieht zudem auch eine Ausweitung der Möglichkeiten der Beurkundung mittels Videokommunikation in der Bundesnotarordnung vor.Das neue vereinfachte Verfahren wird in § 2 GmbH-Gesetz (GmbHG) sowie in den §§ 16a ff. Beurkundungsgesetz (BeurkG) und der Bundesnotarordnung geregelt und umfasst im Wesentlichen folgende Abfolge:- Die Identifizierung der Parteien erfolgt über eine Zwei-Faktor-Authentisierung mittels eines Ausweisdokuments der EU, das Ausweisdokument muss dabei eine eID-Funktion aufweisen. - Im nächsten Schritt wird das Lichtbild auf dem Ausweis elektronisch ausgelesen. Außerdem muss der Notar das Foto mit dem Erscheinungsbild der online zugeschalteten Person abgleichen.- Im Anschluss wird durch den*r Notar*in gem. § 16 b BeurkG eine elektronische Niederschrift über die Online-Sitzung errichtet.- Diese elektronische Niederschrift unterzeichnen alle Beteiligten und Notar*in mit der qualifizierten elektronischen Signatur (QES) gem. § 16b Abs. 4 S. 1 BeurkG.Das Gesetz tritt zu großen Teilen am 01.08.2022 in Kraft.
Hans-Jörg Briest
Rechtsanwalt

Schwerpunkte:
Arbeitsrecht
Wirtschaftsrecht
Gesellschaftsrecht
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