Rechtsanwaltskanzlei Briest
BERLIN - WAREN (MÜRITZ)
KOMPETENZ FÜR DEN MITTELSTAND

Neu im Jahr 2020: Erhöhung des Mindestlohns und die Einführung der Mindestvergütung für Auszubildende

Auch im Jahr 2020 sind gesetzliche Änderungen im Arbeitsrecht vorgesehen. Vor allem bei der Vergütung gibt es Neuerungen; so erhöht sich in diesem Jahr der Mindestlohn und es tritt die Mindestvergütung für Auszubildende in Kraft.

1. Erhöhung des Mindestlohns

Vor seiner Einführung im Jahr 2015 gab es keine Mindestgrenze der Niedriglöhne. Die seitdem geltende Untergrenze für Niedriglöhne ermöglicht es seither Millionen von Arbeitnehmern, ein stabiles Einkommen zu erreichen, ohne gleichzeitig Arbeitgeber unangemessen zu überfordern. Darüber hinaus sollte die Einführung des Mindestlohns dazu beitragen, den Wettbewerb zwischen Unternehmen nicht auf dem Rücken der Arbeitnehmer auszutragen, womit Lohndumping verhindert wird. Gleichzeitig sorgt ein bundesweit gleich geltender Mindestlohn für mehr Stabilität der sozialen Sicherungssysteme und fördert den sozialen Zusammenhalt der Bevölkerung.

Die Bundesregierung hatte mit der Zweiten Mindestlohnanpassungsverordnung vom 13.11.2018 auf Vorschlag der eingerichteten Mindestlohnkommission eine Erhöhung des damals eingeführten Mindestlohns einzuführen. Die Mindestlohnkommission hat sich bei der Entscheidung über die Erhöhung des Mindestlohns insbesondere an der wirtschaftlichen Lage und der allgemeinen Tarifentwicklung in der Bundesrepublik Deutschland orientiert. Ab dem 01. Januar 2019 galt ein Mindestlohn in Höhe von 9,19 EUR brutto. Gleichzeitig wurde von der Mindestlohnkommission entschieden, dass eine weitere Erhöhung ab dem 01. Januar 2020 gelten soll, wobei ab diesem Zeitpunkt eine Erhöhung von 9,35 EUR brutto pro Zeitstunde gelten soll.

Nach den Regelungen des Mindestlohngesetzes wird eine weitere Anpassung des gesetzlichen Mindestlohns mit Wirksamkeit zum 01. Januar 2021 erfolgen.

2. Inkrafttreten der Mindestvergütung für Auszubildende

Eine weitere Neuerung im Jahr 2020 ist die Einführung einer Mindestvergütung für Auszubildende, die in den Jahren schrittweise erhöht werden soll. Die schrittweise Erhöhung soll bewirken, dass der Ausbildungsmarkt Gelegenheit haben soll, sich langsam auf die Mindestvergütung einzustellen.

Die Mindestvergütung für neu vereinbarte betriebliche und außerbetriebliche Ausbildungsverhältnisse wird mit dem Jahr 2020 eingeführt. Hintergrund dieser Mindestvergütung ist, die Ausbildungsberufe wieder attraktiver zu machen. Seit jeher gehören die Berufsausbildung in Deutschland zu einem der erfolgreichsten Systeme der Qualifikation weltweit. Da aber immer mehr junge Menschen den Weg des Studiums anstelle der Beruflichen Bildung gehen, wird versucht mit dieser Novelle des Berufsbildungsgesetzes die Berufliche Bildung künftig attraktiver zu gestalten.

Zum einen soll, wie bereits angeführt, eine Mindestvergütung, daneben sollen aber auch transparente Fortbildungsstufen eingeführt werden. Diese Fortbildungsstufen beinhalten Bezeichnungsänderungen, die dann wiederum die Gleichwertigkeit von beruflicher Fortbildung und Studium aufzeigen sollen. Gleichzeitig sollen die beruflichen Ausbildungsmöglichkeiten auch international verständlicher gemacht werden. Die Einführung der Mindestvergütung ist aber der Kern der mit der Novelle erreichten Änderung. Auszubildenden soll damit die ihnen gebührende Anerkennung für die während der Berufsausbildung geleistete Arbeit gezeigt werden. Im Einzelnen sollen Auszubildende, die ihre Ausbildung im Jahr 2020 beginnen, im ersten Ausbildungsjahr in der Regel eine gesetzliche Mindestvergütung in Höhe von 515,00 Euro erhalten, wobei niedrigere Beträge nur auf Grundlage einer entsprechenden tarifvertraglichen Änderung zulässig sein sollen. Weiterhin sollen die gesetzlichen Mindestvergütungen jährlich angehoben werden, wobei dies jeweils in Abhängigkeit mit dem Jahr des Ausbildungsbeginns steht:

  • Ausbildungsbeginn 2020: monatliche Mindestvergütung in Höhe von 515,00 EUR
  • Ausbildungsbeginn 2021: monatliche Mindestvergütung in Höhe von 550,00 EUR
  • Ausbildungsbeginn 2022: monatliche Mindestvergütung in Höhe von 585,00 EUR
  • Ausbildungsbeginn 2023: monatliche Mindestvergütung in Höhe von 620,00 EUR

Weitere Anpassungen ab dem Jahr 2024 werden jeweils im November des Vorjahres im Bundesgesetzblatt bekannt gegeben, wobei die jährliche Anpassung sich nach der durchschnittlichen Entwicklung der gesamten Ausbildungsvergütungen richtet.

Die jährlichen Mindestvergütungen gelten hier je für das erste Ausbildungsjahr. Für das zweite, dritte und vierte Ausbildungsjahr erfolgt eine Anpassung in Abhängigkeit des Beitrags zur betrieblichen Wertschöpfung durch Aufschläge auf den Betrag aus dem Jahr des Ausbildungsbeginns.

Mit der Einführung der Mindestvergütung für Auszubildende sollen vor allem diejenigen Auszubildenden geschützt und gefördert werden, wo es bisher keine tarifliche Bindung gab und die Auszubildenden nur niedrig vergütet wurden. Darüber hinaus schafft die Einführung der Mindestvergütung wie bereits dargelegt eine erhöhte Attraktivität für die Ausbildungsberufe, die besonders in Zeiten des Fachkräftemangels in Deutschland erforderlich ist.

Herr Rechtsanwalt Hans-Jörg-Briest und sein Team am Standort Berlin informiert Sie gern über weitere Änderungen, berät und unterstützt Sie gern bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche im Arbeitsrecht und auch bei anderen arbeitsgerichtlichen Prozessen.