Rechtsanwaltskanzlei Briest
BERLIN - WAREN (MÜRITZ)
KOMPETENZ FÜR DEN MITTELSTAND

Können Crowdworker Arbeitnehmer sein?

Im Zuge der Digitalisierung haben sich neue moderne Arbeitsformen entwickelt, die sich immer mehr von dem klassischen Arbeitstag im Büro mit beständigen Arbeitszeiten entfernen.

Eine neuere Form der Arbeit ist das Crowdworking. Unternehmen, sogenannte Crowdsourcing-Plattformen, teilen eine komplexe Arbeit in viele kleinere Teilaufgaben, welche durch die Crowdworker ausgeführt werden. Die Crowdworker sind meist dem Unternehmen unbekannte Personen. Die Auswahl durch das Unternehmen erfolgt über die jeweiligen Crowdsourcing-Plattformen, bei denen sich die Crowdworker registriert haben müssen.

Berufsbeispiele für Crowdworker sind:

  • Programmierer
  • Journalisten
  • Architekten
  • Designer

Rechtslage

Bisher blieb die Frage des rechtlichen Status eines Crowdworkers ungeklärt. Gerichtlich stand es offen, ob der Crowdworker als Arbeitnehmer oder doch eher als Selbstständiger einzuordnen ist.

Erstmals entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Jahr 2020, dass ein Arbeitsverhältnis zwischen Crowdworker und Plattformbetreiber bestehen kann. Mit dem Urteil vom 1. Dezember 2020 (Az. 9 AZR 102/20) sei der Crowdworker für die Dauer des Auftrages (Vertragsbeziehung) mit der Crowdsourcing-Plattform als Arbeitnehmer einzuordnen, sodass ihm ein Anspruch auf Lohnnachzahlungen zustehe.

Das BAG begründet seine Entscheidung wie folgt: Der Kläger leistete in arbeitnehmertypische Weise. Diese kennzeichnet sich durch die weisungsgebundene und fremdbestimmte Arbeit in persönlicher Abhängigkeit. Zwar ist der Crowdworker frei über die Entscheidung, welchem Auftrag er nachgeht, jedoch sah das BAG ein Anreizsystem in der Struktur der Plattform. Durch ein Bewertungssystem, welches es dem Crowdworker ermöglicht, ein höheres Level zu erreichen, indem er eine Vielzahl an Aufträgen erledigt, sei der Arbeitnehmer dazu veranlasst wurden, fortlaufend für das Unternehmen zu arbeiten. Die Plattform habe die Beziehung so gelenkt, dass es dem Crowdworker nicht mehr freistand, welcher Tätigkeit er nachgehe. Somit sei seine Arbeit nicht mehr als selbstständig anzusehen.

Was bedeutet das jedoch für die Zukunft?

Die Einordnung des Arbeitsverhältnisses anhand des Grundes des „Anreizes“ wird die Abgrenzung von Arbeitnehmern und Selbstständigen nicht unbedingt vereinfachen. Letztendlich handelt es sich um eine Einzelfallentscheidung.

Zukünftig sollten Crowdsourcing-Plattformen dennoch Drucksituationen für ihre Crowdworker vermeiden und ihnen bezüglich Zeit, Ort und Art der Tätigkeit möglichst viele Freiheiten geben. Des Weiteren kündigte das Bundesministerium für Arbeit und Soziales an, Regelungen für die Arbeit der Crowdsourcing-Plattformen zu treffen.

Herr Rechtsanwalt Hans-Jörg-Briest und sein Team am Standort Berlin informiert Sie gern über weitere Änderungen, berät und unterstützt Sie gern bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche im Arbeitsrecht.