Rechtsanwaltskanzlei Briest
BERLIN - WAREN (MÜRITZ)
KOMPETENZ FÜR DEN MITTELSTAND

Ein Anspruch auf Home-Office – Work from home?

Work from home – Ein Anspruch auf Home-Office?  

Seit dem Ausbruch der Corona-Pandemie arbeiten bis heute Millionen Beschäftigte von zu Hause aus um sich und andere vor dem Risiko einer Corona-Infektion zu schützen. Das Ergebnis einer repräsentativen Befragung von Erwerbstätigen im Auftrag des Digitalverbands Bitkom zeigt, dass fast jeder Zweite zeitweise im Home-Office tätig war oder ist.

Habe ich aktuell einen Anspruch auf Home-Office?

Eine gesetzliche Home-Office Regelung gibt es in Deutschland bis dato noch nicht. In besonderen Ausnahmefällen haben Arbeitnehmer jedoch einen Anspruch darauf, von zu Hause zu arbeiten, beispielweise wenn die Arbeit im Betrieb aus besonderen Gründen unzumutbar ist. Dies setzt voraus, dass der Erbringung der Arbeitsleistung keine betrieblichen Gründe entgegenstehen. Der Anspruch auf die Erbringung der Arbeitsleistung im Home-Office ergibt sich aus der arbeitgeberseitigen Fürsorgepflicht gem. § 241 II 2 BGB.

Steht dem Home-Office nichts im Wege, müssen sich der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber in einer Vereinbarung über die Erbringung der Arbeitsleistung im Home-Office einig sein. Es handelt sich dabei um eine Zusatzvereinbarung, die zu dem bestehenden regulären Arbeitsvertrag getroffen wird.

Zusatzvereinbarung

Inhaltliche Voraussetzungen solcher Zusatzvereinbarungen sind unter anderem die Beschaffung eines Arbeitszimmers, eine Auflistung der gestellten Arbeitsmittel sowie eine Datenschutzklausel.

Kommt es zu einer Nichterfüllung der Aufgaben oder können die Arbeitsschutzbestimmungen nicht eingehalten werden, ist es dem Arbeitgeber grundsätzlich möglich, die Zusatzvereinbarung jederzeit mit einer Ankündigungsfrist zu widerrufen.

Ist ein Anspruch auf Home-Office zukünftig zu erwarten?

Am 04.10.2020 hat das Bundesarbeitsministerium einen Entwurf für ein Gesetz zur Mobilen Arbeit publiziert. Zunächst wird der Begriff „Home-Office“ in dem Entwurf nicht erwähnt, denn geregelt wird hier die „Mobile Arbeit“. Unter Mobilen Arbeit wird „jede Erbringung der Arbeitsleistung außerhalb der eigentlichen Betriebsstätte“ verstanden.

Inhalt des Entwurfes

Der Gesetzentwurf ermöglicht dem Arbeitnehmer an zwei Tagen pro Monat, mithin an 24 Tagen im Jahr, seine Arbeit mobil zu erfüllen. Eine Ablehnung seitens des Arbeitgebers darf nur aus organisatorischen oder betrieblichen Gründen abgelehnt werden.

Bislang wurde der Gesetzesentwurf nur dem Bundeskanzleramt vorgelegt. Bis zu der Verabschiedung eines entsprechenden Gesetzes ist es demnach noch ein langer Weg. Es bleibt somit vorerst offen, wie das Gesetz zur Mobilen Arbeit letztendlich aussehen wird.

Herr Rechtsanwalt Hans-Jörg-Briest und sein Team am Standort Berlin informiert Sie gern über weitere Änderungen, berät und unterstützt Sie gern bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche im Arbeitsrecht und auch bei anderen arbeitsgerichtlichen Prozessen.