Rechtsanwaltskanzlei Briest
BERLIN - WAREN (MÜRITZ)
KOMPETENZ FÜR DEN MITTELSTAND

Neue Rechtsprechung zu nicht beantragtem Jahresurlaub

Neue Rechtsprechung zu nicht beantragtem Jahresurlaub

In Deutschland hat jeder Arbeitnehmer das Recht, sich in einem Kalenderjahr an mindestens 24 Werktagen bezahlten Urlaub zu nehmen. Dieser Urlaubsanspruch ist geltend zu machen, indem der Arbeitnehmer gegenüber seinem Arbeitgeber den Urlaubswunsch äußert und ihn auffordert diesen zu gewähren. Doch wie steht es um diesen Urlaubsanspruch, wenn der Arbeitnehmer diesen innerhalb eines Urlaubsjahres nicht beantragt hat? Verfällt dieser dann automatisch?

Bisher: Nicht beantragter Urlaub verfällt automatisch

Nach bisheriger Rechtsprechung galt, dass der Urlaubsanspruch mit Ablauf des Urlaubsjahres erlischt, wenn weder der Arbeitnehmer von sich aus Urlaub beantragt noch der Arbeitgeber von sich aus Urlaub erteilt. Dementsprechend lag die Initiativlast zur Verwirklichung des Urlaubsanspruches stets beim Arbeitnehmer. Nur unter der Voraussetzung, dass der Arbeitnehmer den Urlaub zwar beantragt, der Arbeitgeber diesen jedoch im entsprechenden Urlaubsjahr nicht gewährt, hatte der Arbeitnehmer einen Schadensersatzanspruch auf sogenannten Ersatzurlaub, der auf Freistellung im Folgejahr gerichtet ist. 

Die Konsequenz war also, wer keinen Urlaub beantragt verpasst seine Chance auf Urlaub im entsprechenden Kalenderjahr und der Anspruch des Arbeitnehmers auf Urlaub verfällt.

Neue Rechtsprechung zum Bestehen des Urlaubsanspruches

Durch ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 20.02.2019 ändert sich diese Rechtsprechung nun jedoch (9 AZR 541/15).

Grund dafür sind die Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), die sich aus dem Vorabentscheidungsverfahren vom 06.11.2018 ergeben. Danach ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet „konkret und in völliger Transparenz dafür zu sorgen, dass der Arbeitnehmer tatsächlich in der Lage ist, seinen bezahlten Jahresurlaub zu nehmen, indem er ihn, erforderlichenfalls förmlich, auffordert, dies zu tun“. Auf Grundlage dieser EuGH Rechtsprechung legt das BAG nun die Vorschrift des § 7 Abs. 1 BurlG neu aus: Wenn der Arbeitgeber sich vorbehalten kann, die zeitliche Lage des Urlaubs unter Berücksichtigung der Wünsche des Arbeitnehmers festzulegen, ergibt sich daraus auch eine Initiativlast für die Verwirklichung des Urlaubsanspruches.

Der Arbeitgeber muss nunmehr konkret den Arbeitnehmer dazu auffordern, den Urlaub zu nehmen und ihm außerdem mitteilen, dass der Urlaub andernfalls zum Ende des Urlaubsjahres verfallen werde. Ist der Arbeitgeber dieser neu definierten Pflicht nicht nachgekommen, so ist der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers auch nicht verfallen.

Fazit: Wer seinen Urlaub nicht rechtzeitig beantragt, verliert nicht automatisch seinen Urlaubsanspruch und es trifft dabei den Arbeitgeber die Initiativlast.