Rechtsanwaltskanzlei Briest
BERLIN - WAREN (MÜRITZ)
KOMPETENZ FÜR DEN MITTELSTAND

Regelinsolvenzverfahren – Was müssen Sie beachten?

Das Regelinsolvenzverfahren bietet Unternehmern und Freiberuflern die Möglichkeit sich von ihren Schulden zu befreien. Neben dem sicheren Erreichen einer Restschuldbefreiung sind die weiteren Ziele eines Regelinsolvenzverfahrens die Fortführung des Betriebes und vor allem ein effektiver Pfändungsschutz, sodass gegen den Schuldner nicht mehr vollstreckt werden kann.  Doch unter welchen Voraussetzungen kann und sollte die Regelinsolvenz beantragt werden, wer kann eine Regelinsolvenz beantragen und wie läuft sie ab?

Wer kann die Regelinsolvenz beantragen und welche Voraussetzungen müssen vorliegen?

Grundsätzlich gibt es zwei Formen der Insolvenz: Die Privatinsolvenz und die Regelinsolvenz. Während die Privatinsolvenz für Privatpersonen und ehemalige Selbstständige, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen, vorgesehen ist, kann die Regelinsolvenz von juristischen Personen oder Selbstständigen sowie Freiberuflern beantragt und durchlaufen werden. Für die Entschuldung durch eine Regelinsolvenz, muss zunächst eine Zahlungsunfähigkeit oder eine Überschuldung vorliegen. Die Insolvenzordnung definiert, dass der Schuldner zahlungsunfähig ist, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat. Auch die drohende Zahlungsunfähigkeit kann schon einen Eröffnungsgrund darstellen – der Schuldner droht zahlungsunfähig zu werden, wenn er voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen. Handelt es sich bei dem Beantragendem um eine juristische Person, so stellt auch eine Überschuldung einen Eröffnungsgrund dar. Diese liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich.

Wie läuft ein Regelinsolvenzverfahren ab?

Der Antrag auf die Eröffnung der Regelinsolvenz muss beim zuständigen Insolvenzgericht gestellt werden. Ein wichtiger Bestandteil dieses einzureichenden Antrags ist dabei unter anderem ein vollständiges Verzeichnis über die Gläubiger. Nur wenn die Verfahrenskosten der Regelinsolvenz in voller Höhe gedeckt sind, gibt das Gericht dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens statt. Allerdings besteht für natürliche Personen die Möglichkeit, die Stundung der für die Regelinsolvenz anfallenden Kosten zu beantragen. Sind alle Anforderungen erfüllt, so wird das Regelinsolvenzverfahren eröffnet.  Nachdem der zugeteilte Insolvenzverwalter die wirtschaftliche Lage des Schuldners bzw. Unternehmens beurteilt hat, kann durch den Insolvenzverwalter eine Gläubigerversammlung einberufen werden, die sich aus den bestehenden Gläubigern zusammensetzt, um Entscheidungen über die Verwertung der Masse oder das Fortführen des Unternehmens zu treffen. Wenn beim Schuldner Vermögenswerte vorhanden sind, werden diese im Schlusstermin verteilt. Dabei werden als erstes die Kosten des Verfahrens und des Treuhänders getilgt, das restliche pfändbare Vermögen wird dann unter den Gläubigern aufgeteilt. Das Gericht hebt das Insolvenzverfahren durch Beschluss auf, wenn die Masse entsprechend des Vermögensverzeichnisses verteilt wurde. Es folgt die Wohlverhaltensperiode und die Restschuldbefreiung.

Der Rechtsbeistand während des Regelinsolvenzverfahrens

Wie soeben dargelegt, stellt die Regelinsolvenz ein äußerst komplexes und zeitintensives Verfahren dar, bei dem die begleitende Beratung durch einen Rechtsanwalt nahezu unumgänglich ist.

Rechtsanwalt Hans-Jörg Briest berät sie dabei in jeglichen Phasen des Regelinsolvenzverfahrens, von der Vorbereitung des Antrags bis hin zur Wohlverhaltensperiode und aufkommenden Fragen bezüglich der Restschuldbefreiung.