Rechtsanwaltskanzlei Briest
BERLIN - WAREN (MÜRITZ)
KOMPETENZ FÜR DEN MITTELSTAND

Nichtigkeit und Anfechtbarkeit von GmbH-Gesellschafterbeschlüssen – was ist der Unterschied?

Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Gesellschafterversammlung in einer GmbH statt, in der insbesondere der Jahresabschluss und ein Ergebnisverwendungsbeschluss zu fassen ist.

Die Gesellschafterversammlung wird von den Geschäftsführern unter Angabe d. Tagesordnung und der Beschlussgegenstände einberufen.

Wenn die Gesellschafter einvernehmlich entscheiden, gibt es keine Probleme.
Bei Meinungsverschiedenheiten in der Beschlussfassung wird allerdings rückwirkend oft untersucht, ob die Beschlüsse überhaupt wirksam zustande gekommen sind oder anderweitig beseitigt werden können. Dabei stellen sich oft Fehler bei der Einladung und Durchführung d. Gesellschafterversammlung heraus.

Im GmbH-Gesetz (GmbHG) ist nicht geregelt, wann Gesellschafterbeschlüsse rechtlich fehlerhaft sind, wie sich solche Fehler auswirken und wie ein Gesellschafter solche Mängel geltend machen kann.

Zur Schließung dieser Regelungslücke werden deshalb die Regelungen im Aktiengesetz (AktG) über die Nichtigkeit und Anfechtbarkeit von Beschlüssen entsprechend angewendet (§§ 241 ff. AktG).

Diese Regelungen sind den allgemeinen Regelungen im BGB über die Nichtigkeit von Rechtsgeschäften vorrangig.

Je nach Schwere des Verstoßes gegen gesetzliche Prinzipien oder gesellschaftsvertragliche Regelungen wird nach nichtigen und anfechtbaren Gesellschafterbeschlüssen unterschieden. Diese beiden Kategorien umfassen alle Arten fehlerhafter Gesellschafterbeschlüsse.
Fassen allerdings Nicht-Gesellschafter einen Beschluss, kommt ein solcher gar nicht erst zustande.

Ein Gesellschafterbeschluss ist dann nichtig, wenn er an besonders schwerwiegenden Fehlern leidet. Ist einer der in § 241 AktG aufgeführten schweren Mängel erfüllt, sind keine weiteren Voraussetzungen notwendig. Sowohl formelle Verstöße bei der Beschlussfassung als auch inhaltliche Mängel d. Beschlüsse können zur Nichtigkeit führen.

Weniger gravierende Mängel machen die gefassten Beschlüsse hingegen nicht unwirksam, sondern nur anfechtbar.

Diese Unterscheidung ist maßgeblich für die Rechtswirksamkeit: denn nichtige Beschlüsse entfalten von vornherein keine Rechtswirkung. Die Nichtigkeit kann sowohl von Gesellschaftern als auch von jedem Dritten geltend gemacht werden.
Anfechtbare Beschlüsse werden im Gegenzug dazu zunächst rechtswirksam – und bleiben es auch, sofern sie nicht innerhalb einer Anfechtungsfrist wirksam im Rahmen eines Anfechtungsverfahrens beseitigt werden. Die Anfechtungsklage kann dabei nur von einem Gesellschafter erhoben werden.