Rechtsanwaltskanzlei Briest
BERLIN - WAREN (MÜRITZ)
KOMPETENZ FÜR DEN MITTELSTAND

Kein wirksam eingereichter Widerspruch durch Einreichung per einfacher E-Mail – LSG Hessen, Urt. v. 18.10.2023 – L 4 SO 180/21

Eine einfache E-Mail reicht nicht aus, um einen wirksamen Widerspruch einzulegen, da dieser gesetzlichen Formvorschriften unterliegt.

Zum Sachverhalt

Im Fall legte ein Fachjournalist für IT-Technik gegen einen Sozialhilfebescheid Widerspruch per einfacher E-Mail ein. Diesen wies die Sozialhilfebehörde unverzüglich als unzulässig zurück, mit der Begründung, dass es an einer qualifizierten elektronischen Signatur fehlte. Der Mann legte seinen Widerspruch daraufhin fristgerecht per Fax ein. Anschließend reichte er Klage gegen die Behörde ein, um diese dazu zu verpflichten, formgebundenen Schriftverkehr per einfacher E-Mail zuzulassen. Er machte außerdem geltend, durch die fehlende Möglichkeit der Kommunikation mit der Behörde durch einfache E-Mail als behinderter Mensch benachteiligt zu werden und in seinem Anspruch auf barrierefreie Kommunikation verletzt zu werden.

Zur Entscheidung

Die Klage wurde als unbegründet abgewiesen. Das Gericht hielt daran fest, dass der Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt gesetzlichen Formvorschriften unterliegt. Dabei sei eine elektronische Übermittlung vorgesehen, allerdings nicht ohne eine qualifizierte Signatur. Bei einer einfachen E-Mail ist nicht ersichtlich, ob der Betroffenen den Widerspruch willentlich in den Rechtsverkehr gebracht hat. Durch eine qualifizierte Signatur könne dies gewährleistet werden.

Auch eine Benachteiligung des Klägers in verfassungswidriger Weise konnte nicht festgestellt werden. Es war ihm möglich, seinen Widerspruch per Faxgerät einzureichen, weshalb es nicht zu einem als Benachteiligung anzusehenden Ausschluss von Entfaltungs- und Betätigungsmöglichkeiten durch die öffentliche Gewalt gekommen ist. Zudem bleibe die nähere Ausgestaltung des barrierefreien Zugangs zu behördlichem und gerichtlichem Rechtsschutz eine Angelegenheit des Gesetzgebers und nicht der Gerichtsbarkeit.