Rechtsanwaltskanzlei Briest
BERLIN - WAREN (MÜRITZ)
KOMPETENZ FÜR DEN MITTELSTAND

Das Hinweisgebergesetz und was Unternehmen beachten müssen  

Um die Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden („Whistleblower-Richtlinie“) in deutsches Recht umzusetzen, wurde am 2. Juni 2023 im Bundesgesetzblatt ein neues Gesetz verkündet; das Hinweisschutzgesetz.  

Dieses Gesetz soll einen EU-weiten, standardisierten Schutz für Hinweisgeber ermöglichen.  Geschützt werden natürliche Personen, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit Verstöße gegen EU-Recht an Meldestellen weiterleiten. Auch strafbares oder bußgeldbewehrtes Verhalten, das gegen nationales Recht verstößt, ist von diesem Hinweisschutz umfasst.  

Hierfür müssen Unternehmen interne Meldestellen errichten. Wird jemandem, der mögliche Verstöße gemeldet hat (Hinweisgeber), das bestehende Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber in gekündigt, so gilt hierbei eine Beweislastumkehr zulasten des Arbeitgebers. Der Arbeitgeber muss im Zweifel beweisen, dass zwischen einer Kündigung des Hinweisgebers und dessen Melden von möglichen Verstößen kein zeitlicher oder inhaltlicher Zusammenhang besteht.  

Das Verhindern von Meldungen stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit Bußgeldern bis zu 50.000,00 € geahndet werden.  

Wichtig für Unternehmen ist die rechtzeitige und professionelle Einrichtung von Compliance Strukturen, die Meldungen von Whistleblowern ermöglichen oder vorhandene Systeme im Hinblick auf das Hinweisschutzgesetz anpassen. Unternehmen ab 250 Mitarbeitern sind dazu verpflichtet, diese Systeme bis zum 2. Juli 203 einzurichten. Unternehmen mit 50 bis 249 Unternehmen können dies in der Übergangszeit bis zum 17. Dezember 2023 tun. Nach Ablauf dieser Übergangszeit sind auch diese kleineren Unternehmen zur Umsetzung verpflichtet.  

Für die Umsetzung der Vorgaben des Hinweisschutzgesetzes und weitere Rückfragen stehen wir Ihnen gern jederzeit zur Verfügung.