Rechtsanwaltskanzlei Briest
BERLIN - WAREN (MÜRITZ)
KOMPETENZ FÜR DEN MITTELSTAND

BAG: Ein Aufhebungsvertrag kann unter der Bedingung der sofortigen Annahme angeboten werden. Das Erlöschen des Vertragsangebotes bei Verlassen des Raumes ist ein zulässiges Verhandlungsmittel.

Das Bundesarbeitsgericht, kurz BAG, hatte im vorliegenden Urteil (BAG, Urteil v. 24.02.2022 – 6 AZR 333/21) entschieden, dass ein Aufhebungsvertrag unter der Bedingung angeboten werden kann, dass dieses Angebot sofort angenommen werden muss. Dass dieses Angebot bei Verlassen des Raumes sofort erlischt, ist ein zulässiges Verhandlungsmittel.

I. Sachverhalt

Im November 2019 kam es zu einem Gespräch eines Unternehmens in Nordrhein-Westfalen mit einer Mitarbeiterin, in welchem ihr eine betrügerische Handlung vorgeworfen wurde. Zugleich wurde ihr der Abschluss eines Aufhebungsvertrages angeboten. Dieses Angebot war aber an die Bedingung geknüpft, dass die Mitarbeiterin diesen Vertrag sofort unterzeichnet. Hierbei wurde ihr eine Pause von 10 Minuten, aber keine weitere Bedenkzeit eingeräumt. Außerdem wurde verdeutlicht, dass das Angebot bei Verlassen des Raumes erlischt. Die Mitarbeiterin unterschrieb den Aufhebungsvertrag, klagte aber anschließend dagegen, weil sie sich unangemessen unter Druck gesetzt fühlte. Das Arbeitsgericht Paderborn gab der Klage statt, das Landgericht wies sie ab. Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin.

II. Entscheidung des BAG

Das Bundesarbeitsgericht folgte der Auffassung des Landesarbeitsgerichts und bestätigte dessen Entscheidung. Der Aufhebungsvertrag sei nicht unwirksam aufgrund eines Verstoßes gegen das Gebot fairen Verhandelns. Denn dass der Arbeitgeber trotz Bitte des Arbeitnehmers um mehr Bedenkzeit oder Einholung eines Rechtsrates dennoch darauf besteht, dass sein Aufhebungsvertragsangebot nur sofort angenommen werden kann und bei Verlassen des Raumes nicht weiter aufrechterhalten wird, stelle kein unfaires Verhandeln dar. Es sei ein im Rahmen von Vertragsverhandlungen zulässiger Druck, mit dem der Arbeitgeber in legitimer Weise versucht, sein Verhandlungsziel zu erreichen.

Eine unangemessene Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit des Arbeitnehmers läge hingegen nur dann vor, wenn der Vertragsabschluss die einzige Option ist, sich der Verhandlungssituation zu entziehen. Da die Arbeitnehmerin sich hier jedoch auch gegen das Angebot entscheiden konnte, ihr also ein „Nein“ offenstand, liege kein Verstoß gegen das Gebot fairen Verhandelns vor.