Rechtsanwaltskanzlei Briest
BERLIN - WAREN (MÜRITZ)
KOMPETENZ FÜR DEN MITTELSTAND

BAG: Keine persönliche Haftung des GmbH-Geschäftsführes für unterlassene Mindestlohnzahlung.

Geht eine GmbH insolvent, stellt sich für die Gläubiger häufig die Frage, ob sie den oder die Geschäftsführer der GmbH persönlich in Anspruch nehmen können.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat sich in diesem Fall (BAG, Urt. v. 30.03.2023 – 8 AZR 120/22, ZIP 2023) mit der Frage befasst, ob der Geschäftsführer einer GmbH persönlich gegenüber Arbeitnehmern haftet, wenn diese von der GmbH einen Lohn erhielten, der unter dem gesetzlich festgelegten Mindestlohn lag.

Nach dem BAG ist dies nicht der Fall (so auch alle Vorinstanzen). Die Vereinbarung und Zahlung eines Lohns unter der gesetzlichen Mindestlohngrenze kann zwar ein Bußgeld nach § 21 Abs. 1 Nr. 11 iVm. § 20 MiLoG (Mindestlohngesetz) zur Folge haben, grundsätzlich haftet/haften der/die Geschäftsführer der GmbH aber nicht persönlich für derartige Verstöße.

Denn die persönliche Haftung greift nur dann, wenn ein „besonderer Haftungsgrund“ vorliegt. Dies traf nach Ansicht d. BAG im hier betrachteten Fall nicht zu. Zwar könne ein Verstoß gegen straf- oder bußgeldrechtliche Vorschriften ein solcher „besonderer Haftungsgrund“ sein, aus der betroffenen Vorschrift müsse sich aber ergeben, dass bei ihrer Verletzung nicht nur die Gesellschaft, sondern auch deren Geschäftsführer persönlich haften sollen. Hiervon sei im Falle d. § 21 Abs. 1 Nr. 11 iVm. § 20 MiLoG nicht auszugehen. Ansonsten könnten aber bereits leicht fahrlässige Verstöße gegen das Mindestlohngesetz zu einer persönlichen Haftung von GmbH-Geschäftsführern führen (!).

Das Urteil entspricht damit der bisherigen Rechtsprechung d. BGH und BAG, die nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände eine persönliche Haftung von GmbH-Geschäftsführern bejahten, etwa dann, wenn der Geschäftsführer bei einem Geschäft ein unmittelbares eigenes wirtschaftliches Interesse verfolgt (s. dazu BGH, Urt. v. 23.02.1983 – VIII ZR 325/81, NJW 1983, 1607, 1608 f.).

Diese BAG-Entscheidung verdeutlicht aber, wie wichtig es für Geschäftsführer ist, bei Übernahme ihrer Position auf den Abschluss einer D&O-Versicherung (also eine Managerhaftpflichtversicherung) zu ihren eigenen Gunsten zu achten.