Rechtsanwaltskanzlei Briest
BERLIN - WAREN (MÜRITZ)
KOMPETENZ FÜR DEN MITTELSTAND

Arbeit auf Abruf – was Arbeitgeber und Arbeitnehmer dabei beachten sollten

Das kürzlich gefasste Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 18.10.2023 beschäftigt sich mit der Frage, welche Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bestehen, wenn keine vertraglichen Regelungen zur wöchentlichen Dauer der Arbeit auf Abruf getroffen wurden.

Sachverhalt

Ein auf Abruf beschäftigter Arbeitnehmer wird, wie die Bezeichnung schon sagt, nach Bedarf in einem unterschiedlichen zeitlichen Umfang zur Arbeit herangezogen. Dabei kann der Umfang der Arbeitsleistung und damit auch der vergüteten Arbeitszeit variieren.

Im vorliegenden Fall wollte die Klägerin, welche als Abrufkraft beschäftigt ist, aufgrund einer Verringerung ihrer auf Abruf beruhenden Arbeitsleistung ihren Arbeitgeber dazu verpflichten, ihr eine durchschnittliche Stundenanzahl an Arbeitsleistung auch ohne wirklich vorangegangen Abruf zu vergüten.

Entscheidung des Gerichts

Vor dem BAG blieb sie damit jedoch erfolglos. Laut diesem müssen die Parteien nach § 12 Abs. 1 Satz 2 TzBfG bei einem Vertrag über eine Anstellung als Arbeitnehmer auf Abruf eine bestimmte Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit festlegen. Unterlassen sie dies, dann schließt § 12 Abs. 1 Satz 3 TzBfG diese Regelungslücke kraft Gesetzes, in dem eine Arbeitszeit von 20 Wochenstunden als vereinbart gilt.

Darüber hinaus kann eine abweichende Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung nur angenommen werden, wenn objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Fiktion des § 12 Abs. 1 Satz 3 TzBfG im betreffenden Arbeitsverhältnis keine sachgerechte Regelung ist und Arbeitgeber und Arbeitnehmer bei Kenntnis der Regelungslücke beim Vertragsschluss eine andere Bestimmung getroffen hätten.

Des Weiteren kann man aus dem Abrufverhalten des Arbeitgebers nicht folgern, dass er die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit für die Zukunft verbindlich erhöhen möchte. Das Gleiche gilt auch für den Arbeitnehmer. Auch in dessen Bereitschaft, für einen gewissen Zeitraum mehr als die geschuldeten 20 Stunden zu arbeiten, liegt nicht die Annahme, dass der Arbeitnehmer sich dauerhaft in einem höheren zeitlichen Umfang als gesetzlich vorgesehen binden möchte. Dafür ist eine ausdrückliche oder konkludente Vereinbarung der Parteien nötig.