Rechtsanwaltskanzlei Briest
BERLIN - WAREN (MÜRITZ)
KOMPETENZ FÜR DEN MITTELSTAND

Kurzarbeit und Coronavirus

Die Virusepidemie „Corona“ verbreitet sich tagtäglich schneller und greift damit einschneidend in Alltag und vor allem in das Wirtschaftsleben ein. Daher haben sich viele Arbeitgeber dazu entschlossen, die Arbeit im Home-Office anzuordnen, einige Arbeitgeber fordern ihre Arbeitnehmer direkt dazu auf, Überstunden und Urlaubsansprüche abzubauen. Einige Unternehmen sind sogar gezwungen, ihre Mitarbeiter dauerhaft nach Hause zu schicken, da aufgrund Ausrichtung der Branche gar keine Arbeit mehr für ihre Mitarbeiter vorhanden ist. An dieser Stelle greift das Kurzarbeitergeld, damit die Löhne der Mitarbeiter gesichert werden können und das Unternehmen vor der drohenden Insolvenz bewahrt werden kann.

Im Überblick:

Einige Betriebe haben aufgrund der unternehmenseigenen Struktur und der Eigenschaften der jeweiligen Branche keine Arbeit mehr für ihre Mitarbeiter. Leerstehende Hotels haben keinen Bedarf mehr an Reinigungskräften – wegen behördlicher Auflagen geschlossene Kneipen und Bars haben keine Arbeit mehr für Servicemitarbeiter. In diesen Situationen kann der Arbeitgeber  bei der Bundesagentur für Arbeit Kurzarbeit anmelden und jetzt zu besonders vorteilhaften Konditionen Kurzarbeitergeld beantragen.

1. Voraussetzungen für Kurzarbeitergeld und neue Regelungen

Unternehmen können Kurzarbeitergeld für eine Dauer von 12 Monaten beantragen. Berechtigt sind diejenigen Unternehmen, die wegen unverschuldeter wirtschaftlicher Ursachen –  wie auch die Ausbreitung des Coronavirus – für einen kurzen Zeitraum in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten, ihre Mitarbeiter dadurch nicht mehr voll auslasten können und dadurch mindestens 10 % der Beschäftigten vom Lohnausfall betroffen sind. Die Bundesregierung hat mit neuen Regelungen die Gewährung von Kurzarbeitergeld erleichtert. Auch Leiharbeiterinnen und Leiharbeiter können jetzt Kurzarbeitergeld beziehen. Weiterhin soll die Kurzarbeit nun auch dann ermöglicht werden, ohne dass zuvor Arbeitszeitkonten ausgeschöpft werden. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, Sozialversicherungsbeiträge von der Agentur für Arbeit erstatten zu bekommen.

2. Beantragung von Kurzarbeitergeld durch den Arbeitgeber

In Krisenzeiten sollten Unternehmen auf diese Unterstützung zurückgreifen, da das Aufrechterhalten des Geschäftsbetriebes ohne diese staatliche Zuwendung oft erhebliche Schwierigkeiten mit sich bringt. Die Beantragung erfolgt durch den Arbeitgeber, der zunächst die Kurzarbeit bei der zuständigen Agentur für Arbeit anzeigt und einen Antrag auf Kurzarbeitergeld eingereicht. Dabei greifen viele Arbeitgeber auf anwaltliche Unterstützung zurück, da das Antragsverfahren für Selbständige, kleine und auch mittelständische Unternehmen unübersichtlich und kompliziert sein kann. Herr Rechtsanwalt Hans-Jörg Briest mit seinem Team am Standort Berlin unterstützt Sie und Ihr Unternehmen bei der Anzeige von Kurzarbeit und der Beantragung von Kurzarbeitergeld schnell und professionell.

3. Auswirkungen auf die Arbeitnehmer

Hinsichtlich des Coronavirus ergeben sich für  Arbeitnehmer bei Kurzarbeitergeld Vorteile zweifacher Hinsicht: Trotz der Anordnung von Kurzarbeit bekommen die Mitarbeiter weiter Geld und es können  Kündigungen vermieden werden. Ein Nachteil für die Arbeitnehmer liegt wiederum in der geringeren Höhe des dann bezahlten Entgelts, da dieses dann für Arbeitnehmer mit Kindern nur 67 % der Nettoentgeltdifferenz und ohne Kinder 60 % der Nettoentgeltdifferenz beträgt.

Überwiegen wird aber stets die Sicherheit während und nach der Krise in einem Anstellungsverhältnis zu verbleiben und nicht gekündigt zu werden, dass das kurzzeitig geringere Entgelt verschmerzt wird.

Darüber hinaus besteht die Möglichkeit in Betrieben, in denen ein Betriebsrat vorhanden ist, einen möglichen Ausgleich mit dem Arbeitgeber zu verhandeln.

4. Beteiligung der Arbeitnehmer / Betriebsräte bei Kurzarbeit

Bei der Beantragung von Kurzarbeitergeld ist die Zustimmung aller Arbeitnehmer notwendig, die es vom Arbeitgeber durch individuelle oder auch durch eine gemeinsame Vereinbarung einzuholen gilt. Auch Betriebsräte sind nach § 87 BetrVG in das Verfahren einzubeziehen, wobei eine Zustimmung des Betriebsrats dann aber jedoch die jeweilige Zustimmung der einzelnen Arbeitnehmer ersetzt.

An dieser Stelle gilt es für Arbeitgeber, mit dem Betriebsrat entsprechend zu verhandeln, wobei Herr Rechtsanwalt Hans-Jörg Briest mit seinem Team für Arbeitsrecht am Standort Berlin sie auch während Krisenzeiten berät und unterstützt.