Rechtsanwaltskanzlei Briest
BERLIN - WAREN (MÜRITZ)
KOMPETENZ FÜR DEN MITTELSTAND

Insolvenz und Coronavirus

Die derzeitige Coronavirus-Krise hat auch Änderungen im Hinblick auf insolvenzrechtliche Probleme zur Folge. Unternehmen, deren wirtschaftliche Lage sich wegen der Einschränkungen in Folge der Coronavirus-Pandemie massiv verschlechtert und die zudem kaum Einnahmen haben, drohen in die Insolvenz abzurutschen. Nunmehr sollen diese Unternehmen finanziell unterstützt und dadurch eine mögliche Insolvenz abgewendet werden.

Im Einzelnen sehen die Änderungen wie folgt aus:

Zum einen soll die Insolvenzantragspflicht rückwirkend zum 01. März 2020 bis 30. September 2020 ausgesetzt werden. Damit soll Unternehmen die Möglichkeit gegeben werden, diese wirtschaftliche Krise zu überstehen. Die Mittel dafür sollen in staatlichen Zuwendungen und gesetzliche Änderungen liegen. So werden Kündigungen wegen Zahlungsrückständen erschwert.

Voraussetzung für die Gewährung solcher Hilfen ist, dass diese wirtschaftlichen Probleme und die daraus resultierende Zahlungsunfähigkeit eine Auswirkung der Coronavirus-Pandemie ist. Darüber hinaus muss die Prognose für die Fortführung des Unternehmens und die Abhilfe der entstandenen Zahlungsunfähigkeit absehbar sein. Ein Indiz dafür liegt in etwa darin, dass bis zum Ausbruch der Coronavirus-Pandemie noch keine Zahlungsunfähigkeit bestand.

Zur Verhinderung einer flächendeckenden Insolvenzwelle hat der Bundestag das Gesetz zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht und zur Begrenzung der Organhaftung bei einer durch die COVID-19-Pandemie bedingten Insolvenz (COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz – COVInsAG) beschlossen und bekannt gegeben.

Schwerpunkt der Änderung des Insolvenzrechts

Der Schwerpunkt der Änderung des Insolvenzrechts liegt in der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht. Bisher wurden Betroffene dazu verpflichtet bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung so schnell wie möglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Wochen, den Antrag auf Insolvenz zu stellen, wobei prognostische Aussichten auf Zuschüsse und Kredite die Antragspflicht nicht aufhoben.  Die früher geltende „Drei-Wochen-Frist“ für den Insolvenzantrag wird jetzt ausgesetzt, und zwar bis zum 30. September 2020, wobei dies rückwirkend zum 1. März 2020 gilt und beschränkt auf Insolvenzen infolge der Corona-Krise ist.

Grundsätzlich gilt, dass bei Vorliegen von Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit ein Unternehmen insolvenzreif ist. Ein Schuldner ist zahlungsunfähig, wenn er fällige Zahlungspflichten nicht mehr erfüllen kann und liquide Mittel, etwa um Löhne oder Lieferanten zu bezahlen, ausbleiben. Vermutet wird die Zahlungsfähigkeit immer dann, wenn die Zahlungen vollständig eingestellt werden. Überschuldet ist ein Schuldner, wenn das Vermögen des Unternehmens geringer ist als die Schulden.

Bei Vorliegen der Insolvenzreife ist der Geschäftsführer des Unternehmens dazu verpflichtet, den Insolvenzantrag zu stellen. Es ist dabei nicht relevant, ob der Geschäftsführer von der Insolvenzreife Kenntnis erlangt hatte, sondern es genügt, dass diese Gründe aus objektiver Sicht vorhanden sind.

Der Eintritt der Insolvenzreife für Unternehmen in Folge der Corona-Krise wird wie folgt festgestellt: Sind Unternehmen bis zum 31. Dezember 2019 nicht zahlungsunfähig gewesen und erst infolge der Corona-Krise in finanzielle Schieflage geraten, so gilt die Vermutung, dass die Insolvenzreife durch die Corona-Krise bedingt ist. Für diese Unternehmen sollen dann die Hilfen und Unterstützungen greifen. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, wird zum Ausschluss von Missbrauch der neuen Regelungen die staatliche Unterstützung verweigert, da die Gründe dann nicht durch die Corona-Krise bedingt sind.

Folgen des verspäteten Antrags auf Insolvenz

Stellt ein Geschäftsführer eines Unternehmens den Insolvenzantrag zu spät, haftet dieser persönlich für die Konsequenzen, wobei dies bis hin zur strafrechtlich relevanten Insolvenzverschleppung reicht.

Weiterhin besteht die Gefahr, dass gläubigerbenachteiligende Vermögensverschiebung trotz bestehender Insolvenzreife angefochten werden.

Schließlich folgen aus der Insolvenzreife auch Zahlungsverbote für ein Unternehmen, was dann die Fortführung des Geschäftsbetriebs massiv beeinträchtigt.

Hilfen zur Vermeidung der Insolvenz während der Corona-Krise

Zur Abwendung von Insolvenzen während der Corona-Krise werden staatliche Hilfen von Bund und Ländern in erheblicher Höhe bereitgestellt. Diese staatlichen Unterstützungen sollen den betroffenen Unternehmen vor allem ermöglichen Zeit zu gewinnen, sodass diese den laufenden Geschäftsbetrieb nach Überstehen der Corona-Krise wiederaufnehmen können und dann auch wieder Einnahmen verzeichnen können.

Neue Regeln im Zuge der Corona-Krise

Wie bereits vorstehend dargelegt ist der Schwerpunkt der neuen Regelungen die die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis zum 30.09.2020.

Weiterhin wird das Recht von Gläubigern für die Schuldner-Unternehmen Insolvenz zu beantragen für einen Zeitraum von 3 Monaten ausgesetzt, sofern die Insolvenzreife vor dem Zeitpunkt (Stichtag ist hier der 01.03.2020) nicht vorlag.

Weiterhin drohten bisher Anfechtungen von Zahlungen von Unternehmen, die eine gläubigerbenachteiligende Wirkung haben oder auch die Anfechtung der Bestellung von Sicherheiten.

Auch für natürliche Personen, die sich in der Privatinsolvenz befinden, soll es Änderungen geben: So kann eine Restschuldbefreiung nicht darauf gestützt werden, dass sich die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zwischen 1. März 2020 und 30. September 2020 verzögert.

Schließlich besteht die Möglichkeit, gemäß der Gesetzesänderung die Ausnahmeregeln per Verordnung bis zum 31. März 2021 zu verlängern.

Für viele Unternehmen und Selbstständige sind die vorstehenden Regelungen oft missverständlich und schwer umsetzbar, weshalb es häufig einer anwaltlichen Beratung und Unterstützung, insbesondere zur Beantragung von staatlichen Hilfen und Unterstützungen bedarf.

Herr Rechtsanwalt Hans-Jörg Briest und sein Team am Standort Berlin berät Unternehmen und Selbstständige auch in Zeiten der Coronavirus-Pandemie. Die Beratung kann ohne persönliche Besuche per Telefon und E-Mail erfolgen, auch wenn üblicherweise großer Wert auf persönlichen Kontakt gelegt wird.  Zögern Sie nicht sich jetzt Hilfe zu suchen und Rechtsanwalt Hans-Jörg Briest zu allen Fragen rund um die Insolvenz in der Corona-Krise zu kontaktieren.