Rechtsanwaltskanzlei Briest
BERLIN - WAREN (MÜRITZ)
KOMPETENZ FÜR DEN MITTELSTAND

Die Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts im Jahresrückblick 2019

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat auch in diesem Jahr wieder bemerkenswerte Urteile gefällt. Nachstehend zeigen wir Ihnen die Highlights des Jahres 2019 auf – die acht wichtigsten Entscheidungen und deren Auswirkungen auf das normale (Arbeits-)Leben haben.

Die hier zitierten Urteile des BAG aus diesem Jahr spiegeln vor allem die gute wirtschaftliche Lage Deutschlands wider. So werden primär Fälle zum Thema Urlaub und weniger um solche, die Kündigungen oder ähnliche unerfreuliche Themen behandelt. Festgehalten werden kann jedenfalls, dass das BAG seine eigene Rechtsprechung mehrmals geändert hat.

Urteil vom 19.03.19, Az. 9 AZR 315/17 – Urlaub vom Sonderurlaub

In diesem Fall wollte eine Arbeitnehmerin von ihrem genehmigten Sonderurlaub noch ein weiteres Mal Urlaub von ihrem Arbeitgeber genehmigt bekommen. Das BAG hat dem jedoch widersprochen und mit dieser Entscheidung seine Rechtsprechung in Bezug auf dieses Thema geändert. Früher war für einen Urlaubsanspruch lediglich wichtig, dass ein Arbeitsverhältnis bestand. Wie viel dann innerhalb dieses Verhältnisses wirklich gearbeitet wurde, spielte keine Rolle. Die Besonderheit lag in den konkreten vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Arbeitsparteien. Anders ist es bei der Elternzeit. Hier entstehen die Urlaubsanspräche weiterhin, trotz Elternzeit.

EuGH Urteil vom 06.11.18, Az. C-684/16 – Verfall von Urlaubsansprüchen

Das Thema dieser Entscheidung ist der Verfall von Urlaubsansprüchen. Diese Frage wurde von dem EuGH bereits entschieden. Die Vorgaben aus dieser Entscheidung wurden vom BAG direkt umgesetzt. Es ist nun klar, dass Urlaubsansprüche nicht mehr verfallen können, es sei denn, der Arbeitnehmer war tatsächlich dazu in der Lage, seinen Urlaub zu nehmen. Ein Arbeitgeber muss seinen Arbeitnehmer sogar vielmehr dazu auffordern, seinen Jahresurlaub zu nehmen. Eine bloße Ausweisung des Resturlaubs auf der Lohnabrechnung reicht mittlerweile nicht mehr.

Urteil vom 22.01.19, Az. 9 AZR 45/19 – Anspruch der Erben auf Urlaubsabgeltung

Die Thematik dieser Entscheidung ist ganz ähnlich, wie die der vorangegangenen Entscheidung. Der EuGH hat entschieden, dass Erben eines Arbeitnehmers auf dessen nicht genommenen Urlaub einen Anspruch haben. Der BAG schloss sich in seiner Entscheidung dem EuGH an. Nach Meinung des BAG ergebe sich dieser Anspruch aus dem Bundesurlaubsgesetz, kurz BurlG. Vor dieser Entscheidung wurde eine Abgeltung eines Urlaubsanspruchs nur anerkannt, wenn bei einem Verstorbenen bereits ein Urlaubsabgeltungsanspruch entstanden ist.

Beschluss vom 12.03.19, Az. 1 ABR 42/17 – Aufgaben des Betriebsrates

Ein weiterer Fall des BAG beschäftigt sich mit dem Betriebsrat. Nach dieser Entscheidung des BAG darf sich der Betriebsrat nicht pauschal weigern, an einem bestimmten Projekt einer Firma teilzunehmen. Laut BAG habe der Betriebsrat vielmehr eine Pflicht zur vertrauensvollen Zusammenarbeit und der Ausübung des Mitbestimmungsrechts. Weigerungen eines Betriebsrates sind künftig zwar auch nicht ausgeschlossen, unterliegen jedoch einer nachvollziehbaren Begründung.

Urteil vom 20.02.19, Az. 2 AZR 746/14 – Chefarztkündigung wegen zweiter Ehe

In diesem Fall befasste sich das BAG mit der Kündigung eines Chefarztes einer katholischen Klinik aufgrund einer Wiederheirat dessen. Dieser Fall hat deutschlandweit für Aufsehen gesorgt und die Gemüter erhitzt. Letztendlich kam der BAG zu dem Entschluss, dass die Kündigung diskriminierend und damit unwirksam sei. Das Erzbistum Köln verzichtete daraufhin auf eine Verfassungsbeschwerde.

Urteil vom 23.01.19, Az. 7 AZR 733/16 – Voraussetzungen sachgrundlose Befristung

Eine sachgrundlose Befristung eines Arbeitsvertrages ist nach § 14 II 2 TzBfG nicht mehr zulässig, sofern zwischen Arbeitgeber und -nehmer bereits acht Jahre zuvor ein Arbeitsverhältnis von mindestens eineinhalb Jahren bestand, das vergleichbare Aufgaben zum Gegenstand hatte. Der EuGH hat daraufhin entschieden, dass Fachgerichte den Anwendungsbereich dieser Norm einschränken können, wenn ein Verbot der sachgrundlosen Befristung unzumutbar ist. Das BAG entschied, dass sei der Fall, sofern die Vorbeschäftigung lange zurückliegt, ganz anders geartet war oder nur von kurzer Dauer war.

Urteil vom 20.11.19, Az. 5 AZR 578/18 – Umfang der Urlaubsansprüche bei Freistellung

Dieses nächste Urteil befasst sich ebenfalls mit den Urlaubsansprüchen. Dieses Urteils des BAG macht deutlich, dass eine Abgeltung von Rechtsurlaubsansprüchen bei einer Freistellung nach einer Kündigung nicht automatisch auch für geleistete Überstunden gilt, es sei denn, diese sind in einem Vergleich thematisiert worden. Der Arbeitnehmer muss nun erkennen können, welche Ansprüche ein Arbeitgeber mit einer Freistellung abgelten möchte.

Beschluss vom 07.08.19, Az. 5 AZB 16/19 – Fehler in Verbindung mit dem beA

Diese letzte, der acht wichtigsten Entscheidungen des BAG, befasst sich mit den möglichen Fehlern in Zusammenhang mit dem elektronischen Anwaltspostfach (beA) und wer als schuldig angesehen werden kann. So gehen unterbliebene Ausdrucke und Fehlerprotokolle zur Koordinierung der Fristen in einer Kanzlei und daraus entstandene Fristenversäumnisse, aufgrund eines Fehlers bei der Benutzung des beA, nicht zulasten des beA fällt, es sich vielmehr um ein anwaltliches Organisationsverschulden handelt. Wenn nicht alles mit der Benutzung des beA klappt, hat sich die Kanzlei selbst darum zu kümmern, die Termine an die einzelnen Adressaten zu schicken. Sei dies nun mit Telefonaten oder auf dem Postweg. Der BAG schließt sich mit dieser Entscheidung der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an.

All diese Fälle haben jeweils eine neue Rechtsprechung des BAG aufgezeigt und begründet. Die Themen der wichtigsten Entscheidung sind, wie bereits zuvor erwähnt, sehr „urlaubslastig“. Dabei sollte man in Bezug auf den Urlaub meinen, er bringe nur Entspannung und keine Rechtstreitigkeiten… Herr Rechtsanwalt Hans-Jörg-Briest und sein Team am Standort Berlin berät und unterstützt Sie auch im Hinblick auf die geänderte Rechtsprechung im neuen Jahr 2020 gern bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche im Arbeitsrecht und auch bei arbeitsgerichtlichen Prozessen.